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Statuten Kleintierzüchter-Verein KTZV Würenlos - Wettingen

1. Name, Sitz und Zweck

1.1. Name Der Kleintierzüchterverein (KTZV) Würenlos-Wettingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Er ist Mitglied des AKV und von Kleintiere Schweiz.


1.2. Sitz Der Kleintierzüchterverein (KTZV) Würenlos-Wettingen hat seinen Sitz in Würenlos.


1.3. Zweck Der Verein fördert die Kleintierzucht im besonderen Kaninchen, Geflügel und Tauben. Der KTZV bietet dazu insbesondere folgendes an:

• Beratung und Ausbildung der Mitglieder mittels gegenseitigen Austausches gemachter Erfahrungen

• Vermittlung von Zuchttieren

• Durchführung von Kursen, Tierbesprechungen und anderen Veranstaltungen

• Organisation und Beschickung von Ausstellungen


1.4. Publikationen Als offizielles Publikationsorgan wird die Tierwelt anerkannt.


2. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten


2.1. Mitgliedschaft Im Verein bestehen folgende Mitgliederkategorien:

• Aktivmitglied mit oder ohne Tiere. Als Aktivmitglied kann jede Person aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

• Jungmitglied im Alter von 6 bis 18 Jahren • Freimitglied wird eine Person, die dem Verein seit 25 Jahren als Aktivmitglied angehört.

• Ehrenmitglied kann werden, wer sich innerhalb und ausserhalb des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Es wird auf Antrag von der GV ernannt.

• Passivmitglieder haben keine Tiere. Sie unterstützen den Verein in seinen Zielen und Aufgaben. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.


2.2. Rechte

• Alle Aktiv-, Jugend-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.


2.3. Pflichten


2.3.1. Jahresbeitrag Die Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag beträgt maximal CHF 25.00. Die Höhe des Jahresbeitrages wird an der Generalversammlung bestimmt. Vorstand, Ehren-, Frei- und Jugendmitglieder sind gegenüber dem Verein beitragsfrei, gegenüber dem AKV und der Teilverbände jedoch beitragspflichtig; diese Beiträge werden vom Verein übernommen.

2.3.2. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


2.4. Austritte

• Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich und nur nach erfüllter Beitragspflicht auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden.

• Beim Austritt erlischt die Mitgliedschaft und der Anspruch auf das Vereinsvermögen.


2.5. Ausschlüsse Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei:

• Nichtbeachtung der Grundsätze dieser Statuten

• Schädigung der Vereinsinteressen

• Nichtbezahlung der Jahresbeiträge

• Wiederholten, groben Verstoss gegen das Tierschutzgesetz und oder die Tierschutzverordnung. Der Ausschluss muss traktandiert werden und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Ausgeschlossene verliert alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


3. Organisation Die Organe des Vereins sind:

• Generalversammlung

• Vereinsversammlung

• Vorstand

• Rechnungsrevisoren


3.1. Generalversammlung


3.1.1. Ordentliche GV Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Quartal des neuen Jahres statt. Das genaue Datum der GV ist 30 Tage im voraus anzukündigen. Alle Mitglieder müssen schriftlich mit der zur Behandlung kommenden Traktandenliste 10 Tage vor der GV eingeladen werden. Der GV fallen folgende Aufgaben zu:

- Feststellung der Präsenz und Wahl der Stimmenzähler

- Protokoll der letzten GV - Entgegennahme der Jahresberichte

- Kassen- und Revisorenbericht

- Mutationen

- Festsetzung des Jahresbeitrages - Wahlen - Festsetzung des Jahresprogrammes

- Anträge

- Statutenrevision

- Ehrungen

- Verschiedenes

3.1.2. Ausserordentliche GV Die Einberufung einer Ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem 1/5 der Mitglieder.


3.1.3. Anträge Anträge zuhanden der GV sind bis spätestens 20 Tage vor derselben an den Vorstand zu richten. Alle Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder werden auf der Traktandenliste formuliert. Der Vorstand kann in dringenden Fällen Geschäfte zur Behandlung bringen, die nicht rechtzeitig auf der Traktandenliste angekündigt werden konnten.


3.1.4. Statutenrevision Eine Revision der vorliegenden Statuten kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der GV beschlossen werden.


3.1.5. Beschlussfassung Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Wird dieses nicht erreicht, so entscheidet im 2. Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei unentschiedenem Ausgang hat der Präsident den Stichentscheid. 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten können eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.


3.2. Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hat mindestens 10 Tage zuvor zu erfolgen. Jede schriftlich einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.


3.3. Vorstand


3.3.1. Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus 3 – 8 Mitgliedern:

• Präsident

• Sekretär

• Kassier

• Obmänner

Deren Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Die Finanzkompetenz des Vorstandes beträgt CHF 2000.00 pro Jahr. Sie kann von der GV geändert werden.


3.3.2. Aufgaben Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

• Der Präsident hat den Verein nach innen und aussen zu vertreten. An Vorstandssitzungen und Versammlungen führt er den Vorsitz. Er führt gemeinsam mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.

• Der Vizepräsident übernimmt nötigenfalls die Stellvertretung des Präsidenten.

• Der Sekretär verfasst die Protokolle, verschickt die Einladungen für die Vereinsversammlungen, besorgt die Bekanntmachungen in der Tierwelt, die Korrespondenzen und übrige schriftliche Arbeiten.

• Der Kassier besorgt das ganze Finanz- und Rechnungswesen des Vereins und hat jeweils auf Ende des Jahres die Rechnung abzuschliessen. Für die anvertrauten Werte haftet er persönlich. Er besorgt den Einzug der Jahresbeiträge und führt eine genaue Mitgliederkontrolle.

• Die Obmänner haben die Interessen ihres Fachgebietes zu wahren

3.4. Rechnungsrevisoren

Die Revisoren und der Ersatzrevisor werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.

• Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und unterbreiten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie sind jederzeit berechtigt, Einsicht in die Bücher und Belege zu nehmen.


4. Auflösung Solange der Vorstand statutengemäss bestellt werden kann, darf der Verein nicht aufgelöst werden. Bei einer allfälligen Auflösung wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen pro Mitglied an die Kleintierzüchter-Vereine ausbezahlt, welche Mitglieder vom Verein KTZV Würenlos-Wettingen aufnehmen.


5. Schlussbestimmungen


5.1. Ehren- und Freimitglieder Die vom KZV Wettingen und vom KTZV Würenlos erteilten Ehren- und Freimitgliedschaften bleiben im KTZV Würenlos-Wettingen bestehen. Für die Berechnung der Freimitgliedschaft zählen auch die Mitgliederjahre der beiden bisherigen Vereine. Vorstehende, geänderte Statuten, von denen jedem Mitglied ein Exemplar auszuhändigen ist, sind an der Ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. August 2011 in Wettingen genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

5430 Wettingen, 26. August 2011 

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